Mit heutigem Urteil hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die an Gesellschaften multinationaler Konzerne in Belgien gewährten Steuervergünstigungen eine rechtswidrige Beihilferegelung darstellen. Insoweit bestätigt das Gericht die Entscheidung der Europäischen Kommission aus 2016.
Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 40 Mio. EUR ausgestattete deutsche Fördermaßnahme für Bau und Betrieb eines neuen landseitigen Flüssigerdgasterminals (LNG) in Brunsbüttel genehmigt.
Die Auswirkungen eines Verstoßes gegen das EU-Beihilfenrecht können durch drohende Schadensersatzforderungen, Haftungsrisiken oder Rückforderungen mitunter folgenreich sein. Umso wichtiger sind daher die Regelungen der de-minimis-VO (VO (EU) 1407/2013 der KOM vom 18.12.2013), die Beihilfengewährungen in geringer Höhe unter erleichterten Bedingungen ermöglichen. Da vor allem Kommunen und kommunale Unternehmen sowohl als Fördermittelgeber als auch Fördermittelempfänger in Erscheinung treten, entfaltet diese Regelung für sie sogar in doppelter Hinsicht Relevanz.
Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 134 Mio. EUR ausgestattete deutsche Maßnahme genehmigt, mit der das Unternehmen BASF SE mit Blick auf die Dekarbonisierung seiner chemischen Produktionsprozesse und auf die Förderung der Nutzung von Wasserstoff im Verkehrssektor bei der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff unterstützt werden soll.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bittet den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt.