Das Finanzgericht München hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Einbringungsgewinn I im Falle einer Sperrfristverletzung durch den (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger beim originär Einbringenden zu besteuern ist. Das Finanzgericht stützt mit dem Urteil die Auffassung der Verwaltung in Rn. 22.41 UmwStE 2011 zu § 22 Abs. 6 UmwStG, die im Entwurf für einen neuen Umwandlungssteuererlass v. 11.10.23 unverändert enthalten ist.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Oberpersonengesellschaft (hier: A-KG) nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nur bei dieser dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist (Bestätigung von R 7.1 Abs. 3 Satz 5 GewStR). Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG der Unterpersonengesellschaft (hier: B-KG) schlägt nicht auf die Oberpersonengesellschaft (hier: A-KG) durch. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Veräußerungsgewinn im Wesentlichen auf den stillen Reserven der Untergesellschaft beruht.
Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Verschmelzung einer KG auf eine GmbH eine schädliche Veräußerung gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG darstellt, mit der Folge, dass ein Einbringungsgewinn nachträglich steuerpflichtig wird.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Veräußerung von Teilen der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden entgegen der Verwaltungsmeinung im Umwandlungssteuer-Erlass dann nicht zu einem gewerbesteuerpflichtigen Einbringungsgewinn I führt, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist, die den eingebrachten Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil auch von vornherein gewerbesteuerfrei zu Teilwerten in die Kapitalgesellschaft hätte einbringen beziehungsweise veräußern können.