Bei § 1 Abs. 5 des sogenannten Außensteuergesetzes (AStG) handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
§ 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) tritt gegenüber anderen Einkünftekorrekturvorschriften (hier: § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)) grundsätzlich zurück und kommt nur dann und insoweit zur Anwendung, als die andere Norm in geringerem Umfang Einkünftekorrekturen anordnet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 beziehungsweise 4 AStG). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Wäre ein unbesichertes Konzerndarlehen nur mit einem höheren als dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz fremdüblich, hat eine Einkünftekorrektur vorrangig in Höhe dieser Differenz zu erfolgen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Anschluss an die Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) erneut über die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung zu entscheiden.
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage, ob der Aufwand aus der Ausbuchung einer unbesicherten und wertlosen Darlehensforderung gegen eine ausländische Tochtergesellschaft aufgrund eines Verzichts der Muttergesellschaft nicht außerbilanziell hinzuzurechnen ist, aufgegeben. Entgegen seiner früheren Auffassung entfalte ein Doppelbesteuerungsabkommen keine Sperrwirkung auf die Hinzurechnung.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Rechtsprechungsänderung der Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (keine DBA-Sperrwirkung auf die Hinzurechnung) stattgegeben und die Sache an den BFH zurückverwiesen.
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil erneut entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 OECD-MA den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sogenannte Preisberichtigungen beschränkt, sondern auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung bzw. Teilwertabschreibung einer Darlehens- und Zinsforderung ermöglicht.
Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz, sowohl bei einer Teilwertabschreibung eines grenzüberschreitend gewährten Darlehens als auch hinsichtlich einer übernommenen Bürgschaft für ein an ein verbundenes Unternehmen ausgereichtes Bankdarlehen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.