Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.
Die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale setzt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitstäglich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Fahrten eines selbstständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber unterliegen nicht dem beschränkten Betriebsausgabenabzug (in Höhe der Entfernungspauschale) für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sondern können in voller Höhe abgezogen werden.
Sucht ein Außendienstmonteur zunächst den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf und fährt von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte an, stellt der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte dar mit der Folge, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass solche Krankheitskosten nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden.