Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintritt, kann das Ergebnis für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein. Allerdings muss dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sein.