Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a der Abgabenordnung (AO) sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Februar 2025 eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a Abgabenordnung (AO)) als Einkünfte aus Kapitalvermögen veröffentlicht.
Die Kommission muss auf vorläufig eingenommene Geldbußen, die sie im Wettbewerbsbereich zu Unrecht verhängt hat, Zinsen zahlen. Nach dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes soll damit das betreffende Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem niederländischen Fall besteht keine Verpflichtung, einem Steuerpflichtigen aufgrund der Erstattung von Mehrwertsteuer Zinsen bereits ab dem der Zahlung der Mehrwertsteuer folgenden Tag zu zahlen, wenn die Erstattung zum Teil auf Fehler des Steuerpflichtigen beim Vorsteuerabzug und zum Teil auf rückwirkende Änderungen der vom Steuerpflichtigen festgelegten Regeln für die Berechnung der abzugsfähigen Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit allgemeinen Kosten zurückzuführen ist. Ein Verstoß gegen Unionsrecht, der eine solche Verpflichtung begründet, liege in diesem Fall nicht vor.
Die vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen für Zeiträume ab 2019 kann nicht ermessensfehlerfrei aufgehoben und die Entscheidung über die Zinsfestsetzung ausgesetzt werden nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO. Eine auf Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks zur Festsetzung von Erstattungszinsen gerichtete Klage ist nicht deshalb wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, weil eine Änderung des Zinsbescheides zuungunsten der Kläger ohnehin nicht erfolgen kann (so aber FG Münster, 3 K 4376/04 Erb), denn der Kläger ist bereits durch die sich aus der Vorläufigkeit ergebende Rechtsunsicherheit beschwert. Die Anordnung der Vorläufigkeit der Festsetzung von Erstattungszinsen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat war ermess ...
In einer aktuellen Verlautbarung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2021 zur Steuerverzinsung bis zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 Stellung genommen.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) hat hinsichtlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur 6%-Verzinsung und dessen vorläufiger Umsetzung in der Praxis Stellung genommen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. März ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen gem. § 233a Abgabenordnung (AO) veröffentlicht.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zu den Voraussetzungen der Rückabwicklung in Bauträgerfällen, zur Änderung der betreffenden Umsatzsteuerfestsetzung und zur Festsetzung von Erstattungszinsen entschieden.