Der Europäischen Gerichtshof war in einem rumänischen Vorlagefall unter anderem mit der Frage befasst, ob eine deutsche Gesellschaft qua Dienstleistungsvertrag mit einer rumänischen Konzerngesellschaft dort über eine feste Niederlassung für Zwecke der Mehrwertsteuer verfügt. Im Ergebnis geht der EuGH davon aus, dass die Annahme einer festen Niederlassung der deutschen Gesellschaft in Rumänien ausscheidet.
Vor dem Europäischen Gerichtshof geht es um die Frage, ob eine deutsche Gesellschaft qua Dienstleistungsvertrag mit einer rumänischen Konzerngesellschaft dort über eine feste Niederlassung für Zwecke der Mehrwertsteuer verfügt und wo der umsatzsteuerliche Leistungsort ist. Die Generalanwältin hat in ihren Schlussanträgen zu den zahlreichen Vorlagefragen ausführlich Stellung genommen. Unter anderem sieht sie die Annahme einer festen Niederlassung der deutschen Gesellschaft in Rumänien skeptisch.
Die Erbringung konzerninterner Dienstleistungen begründet noch keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem rumänischen Fall entschieden und dabei zu den materiellen Voraussetzungen einer festen Niederlassung Stellung genommen. Es handelt sich um ein weiteres Urteil in einer Reihe von Rechtssachen zu diesem Thema.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Unternehmer jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung unterhält, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht.