Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung an einem Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich staatlich nach dem KWG beaufsichtigte Finanzdienstleistungen erbringt, vom Mitunternehmer geleistet werden, sind nach § 19 Abs. 4 GewStDV von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ausgenommen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Veräußerungsgewinne von Finanzunternehmen aus Drittstaaten sind vollständig von der Körperschaftsteuer befreit. Mit einem diesbezüglichen Urteil hat das Hessische Finanzgericht zur Frage Stellung genommen, ob die Rückausnahme von der Steuerbefreiung in § 8b Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz für solche Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute anwendbar ist, die nicht in EU/EWR ansässig sind.