Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg unterliegt der Wechsel der in Luxemburg ansässigen Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds nicht der Grunderwerbsteuer. Die Übertragung der Verwaltungsbefugnis gilt nicht als steuerpflichtige Übertragung von Anteilen, da das rechtliche Eigentum an den Anteilen bei den Anlegern verbleibt. Die Übertragung der Verwaltungsbefugnis führt somit nicht automatisch zu einer Übertragung von Anteilen.
Die unter der Ägide des für 2009 geltenden Umsatzsteuergesetzes geregelte Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz bezieht sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, nicht aber auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem Investmentgesetz nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen.