Eine Veräußerung, die zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) führt, liegt auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Rahmen eines qualifizierten Anteilstausches in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht worden sind, innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt in eine Personengesellschaft formgewechselt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Rahmen einer normspezifischen Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG sind die Wertungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 einzubeziehen. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 vor, ist für die Frage, wann der betreffende Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 Halbsatz 2 GewStG in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs (als übernehmende Gesellschaft) "überführt" oder "übertragen" worden ist, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem er in das Betriebsvermögen der übertragenden Gesellschaft gelangt ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der (rückwirkende) Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft gem. § 25 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 UmwStG steuerlich ausgeschlossen ist, wenn die formzuwechselnde Personengesellschaft im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner gewerblichen Tätigkeit mehr nachgeht.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass § 18 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz UmwStG 2008 mangels Vorliegens eines aufnehmenden Rechtsträgers nicht den Fall eines Formwechsels bei gleichbleibender Identität des Rechtsträgers erfasst.
Im Formwechsel der übernehmenden Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von sieben Jahren nach einem Anteilstausch liegt nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts eine steuerpflichtige Veräußerung, die zu einem steuerpflichtigen Einbringungsgewinn führt. Dies gilt auch, wenn der Formwechsel zu Buchwerten erfolgt ist. Die Gewährung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen lehnte das Finanzgericht ab.