In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung bestätigt, die Verluste einer im Vereinigten Königreich belegenen und 2007 geschlossenen Betriebsstätte bei dem deutschen Stammhaus nicht zum Abzug zuzulassen. Eine solche Pflicht lasse sich aus den Bestimmungen über die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht herleiten.
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof weitere Fragen in Sachen "finaler" Verluste vorgelegt. Konkret betroffen ist der Fall einer Freistellung der Betriebsstätten-Einkünfte aufgrund des DBA-Großbritannien.
Der EuGH ist erneut hinsichtlich der Weiterentwicklungen seiner früheren Rechtsprechung in Sachen „Marks & Spencer“ gefragt. In einem am 22. Oktober 2020 veröffentlichten Beschluss hatte der BFH die keineswegs finale Geschichte in Sachen „finaler Verluste“ um eine zusätzliche Variante bereichert. Auf dem aktuellen Prüfstand steht die Frage, ob sich aus der Niederlassungsfreiheit eine Pflicht zur Berücksichtigung „finaler“ Verluste einer ausländischen Freistellungsbetriebsstätte beim deutschen Stammhaus ergibt. In seinen heutigen Schlussanträgen stellt der Generalanwalt fest, dass sich eine solche Pflicht aus den Bestimmungen über die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht herleiten lässt.