Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. September 2024 ein Schreiben veröffentlicht, in dem es zu den Folgen des BFH-Urteils vom 15. März 2023, I R 41/19 Stellung genommen und sein Schreiben vom 18. September 2017 (BStBl 2017 I S. 1293) angepasst hat.
Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil die Auffassung des BFH in seiner Entscheidung vom 27. November 2019, I R 40/19 bestätigt und entschieden, dass eine Korrektur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG dann durchzuführen ist, wenn die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen führt, als die anderen (auf den Sachverhalt anwendbaren) Vorschriften, wie etwa die Korrektur einer verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 KStG.
Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (Fortentwicklung der bisherigen Senatsrechtsprechung). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Läuft ein Beratervertrag mit einem Gesellschafter über mehrere Jahre, ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs für eine Fremdvergleichsprüfung im Rahmen einer sogenannten Gesamtbetrachtung nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, vielmehr sind auch spätere Veränderungen im Verhältnis der Gesellschafter zueinander bei der Beurteilung der Angemessenheit in späteren Jahren zu berücksichtigen.