Personengesellschaften sind nach dem DBA-Niederlande 1959/2004 im Hinblick auf die Gewerbesteuer nicht selbst abkommensberechtigt. Abkommensberechtigt sind ihre jeweiligen Gesellschafter. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Zuweisung eines Besteuerungsrechts nach einem DBA (hier: DBA-Niederlande) keine Besteuerungspflicht des Vertragsstaats auslöst, sondern einzig innerstaatlichem Recht (hier: § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG) obliegt. Danach kann die Aufteilung von Steuersubstrat auf das In- und Ausland nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG erfolgen.
Bei dem Hinzurechnungsbetrag für niedrig besteuerte ausländische Einkünfte handelt es sich um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der gewerbesteuerliche Gewinn ist deswegen bei Ermittlung des Gewerbeertrags um diesen Betrag zu kürzen.