Der Verlust der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, kann auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd berücksichtigt werden (entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind. Auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung eines Beteiligungsverlusts im Privatvermögen nach § 17 Abs. 4 EStG kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern (hier einer Kapitalbeteiligung) zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Sächsische Finanzgericht hat in zwei Urteilen entschieden, dass die Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis an die GmbH zu einer Werterhöhung in den Anteilen der anderen Gesellschafter und damit zu einer Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG führt und die Werterhöhung der mittelbaren Beteiligung kein begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b ErbStG darstellt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die GmbH-Beteiligung des Kommanditisten auch im Falle einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG trotz ihrer Eignung zur Begründung und Stärkung der Stellung als Kommanditist kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen (SBV) II darstellt, wenn er über die Beteiligung an der GmbH Vermögensinteressen verfolgt, die erheblich über die Beteiligung an der Personengesellschaft hinausgehen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht entgegensteht, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird.