Über das Ausland abgewickelte Goldgeschäfte können im Inland zu gewerblichen Einkünften führen und dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Verlusten, die über eine britische General Partnership im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells erlitten wurden, welches rechtskräftig als gewerblich anerkannt wurde, nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG die Ausgleichsfähigkeit versagt werden kann.
Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.