Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i.S. des § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH, Urteile vom 23. Februar 2011, I R 52/10; vom 24. August 2011, I R 46/10). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (beispielsweise Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragsnehmers). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat das Vorliegen einer Betriebsstätte einer Immobilienbesitz haltenden GmbH mit Ort der Geschäftsleitung in Luxemburg in den inländischen Räumlichkeiten der von ihr beauftragten und in Deutschland ansässigen Immobilienmanagementgesellschaft und damit einen stehenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz bejaht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) verstößt (Bestätigung der Rechtsprechung).