In einem tschechischen Vorabentscheidungsersuchen war der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der gesamtschuldnerischen Haftung des an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligten Leistungsempfängers für nicht vom Lieferer abgeführte Mehrwertsteuer befasst. Nach dem Urteil des Gerichts steht Artikel 205 der Mehrwertsteuer-Richtlinie einer Inanspruchnahme des Leistungsempfängers nicht entgegen.
Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass die bulgarische Regelung zur automatischen gesamtschuldnerischen Haftung für Mehrwertsteuerschulden einer juristischen Person nicht gegen EU-Recht verstößt. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die gesamtschuldnerisch haftende Person der Geschäftsführer der juristischen Person ist.
Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind sie als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.