Hat eine Holding-Gesellschaft weniger als 20 Beschäftigte, ist der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz 2009 ungeachtet einer Unterschreitung der maßgeblichen Lohnsumme auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer der verbundenen Unternehmen deutlich über 20 Beschäftigten liegt.