In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die deutsche Regelung, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug – auch bei einer Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten - bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, nicht mit den europarechtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Artikel 167 und Artikel 66 Abs. 1 Mehrwertsteuerrichtlinie, in Einklang steht.
Das Finanzgericht Hamburg hat den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung u. a. darüber gebeten, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen steht, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Leistenden nach nationalem Recht erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht.
War zum Zeitpunkt der Genehmigung der Ist-Versteuerung im Jahr der Gründung des Unternehmens ein Gesamtumsatz von mehr als 500.000 EUR zu erwarten, so ist laut Finanzgericht München die auf unrichtige Angaben des Geschäftsführers des Unternehmens zur geplanten Umsatzhöhe zurückzuführende Erlaubnis der Ist-Besteuerung seitens des Finanzamts rechtswidrig. Das Finanzamt kann dann den begünstigenden Verwaltungsakt nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) zurücknehmen.