Ort der Geschäftsleitung einer luxemburgischen vermögensverw ...
In einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hat das Finanzgericht München entschieden, dass in dem streitigen Sachverhalt keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Anrechnung luxemburgischer Quellensteuer auf Dividenden auf die deutsche Einkommensteuer gem. § 32d Abs. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz zurecht verwehrt wurde. Sowohl die ausschüttende Gesellschaft als auch der empfangende Antragsteller (eine natürliche Person) waren abkommensrechtlich in Deutschland ansässig.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Einkommensteuerrecht, Anrechnung ausländ ...