In einem tschechischen Vorabentscheidungsersuchen war der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der gesamtschuldnerischen Haftung des an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligten Leistungsempfängers für nicht vom Lieferer abgeführte Mehrwertsteuer befasst. Nach dem Urteil des Gerichts steht Artikel 205 der Mehrwertsteuer-Richtlinie einer Inanspruchnahme des Leistungsempfängers nicht entgegen.
In einem polnischen Fall hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, den darin ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Nürnberg hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass auch einem zweiten Erwerber in der Lieferkette der Vorsteuerabzug in voller Höher versagt werden muss, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine anteilige Begrenzung auf den tatsächlichen Steuerschaden lehnten die Europarichter ab.
In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH zur Frage des Leistungsorts bei Umsätzen aus einer Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten Stellung genommen. Insbesondere hat er entschieden, dass der sich im Empfängerland befindliche Ort der Leistungserbringung nicht deswegen als im Ursprungsland befindlich angesehen werden darf, weil der leistende Unternehmer von einem Mehrwertsteuerbetrug Kenntnis hatte.
In einem tschechischen Fall hatte der EuGH erneut Gelegenheit, zu den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs Stellung zu nehmen. Der Fokus der richterlichen Prüfung lag im aktuellen Fall auf Fragen zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistenden als Steuerpflichtiger im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Regelung, nach der einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, wenn die erworbenen Waren Gegenstand einer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung waren, mit geltendem Unionsrecht vereinbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige an dieser Steuerhinterziehung nicht aktiv beteiligt war.