In einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Bearbeitung der Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht in der Europäischen Union ansässige Käufer mehrwertsteuerpflichtig ist und der vereinbarte Preis für die Dienstleistung ein Bruttopreis inklusive der Steuer ist.
In einem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen war der EuGH mit der Frage der Frist zur Erstattung oder Vortrags eines Mehrwertsteuerüberschusses befasst, wobei der betreffende Antrag erst nach der Wiederaufnahme der zuvor aufgegebenen wirtschaftlichen Tätigkeit geltend gemacht wurde.
In einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren musste sich der EuGH mit einem Fall beschäftigen, in dem der Steuerpflichtige fälschlicherweise mit einem zu hohen Mehrwertsteuersatz kalkuliert hat. Rechnungen wurden aufgrund von Abrechnungen durch Kassenbons nicht ausgestellt. Die Europarichter bejahen den geltend gemachten Erstattungsanspruch unter Hinweis auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung.
Der EuGH hat einer Vertragsverletzungsklage der EU Kommission gegen Deutschland in zwei von drei Klagepunkten stattgegeben. Deutschland habe insoweit gegen EU-Recht verstoßen, indem es sich systematisch geweigert hat, die in einem Antrag auf Mehrwertsteuer-Erstattung fehlenden Angaben anzufordern und stattdessen die Erstattungsanträge der ausländischen Steuerpflichtigen in diesen Fällen unmittelbar abweist, wenn solche Angaben nur noch nach der Ausschlussfrist des 30. September nachgereicht werden konnten.
Der Europäische Gerichtshof hat hinsichtlich der in Artikel 20 der Richtlinie 2008/9/EG geregelten Monatsfrist betreffs der Vorlage ergänzender Unterlagen zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige Stellung genommen. Die Frist sei keine – wie von der Finanzverwaltung in Frankreich behauptet – Ausschlussfrist, sondern es müsse dem Steuerpflichtigen weiterhin die Möglichkeit erhalten bleiben, etwaige Mängel bei der Antragsstellung nachträglich und wirksam zu beheben.