Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil erneut zu der mit Blick auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG bedeutsamen Frage der Abgrenzung zwischen (fiktivem) Anlage- und Umlaufvermögen unter Zugrundelegung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung geäußert.
Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, unterliegen nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss zu § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Anmietung eines Messestands nicht nur im Weitervermietungsfall nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstaben d und e Gewerbesteuergesetz unterliegt, sondern auch im Fall der Anmietung durch den Endnutzer (Messeaussteller).