Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts als nur teilweise begründet angesehen und entschieden, dass eine gewerbesteuerliche Zurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG dann ausscheidet, wenn das Mietvertragselement dem gesamten Vertrag nicht das Gepräge gibt. Darüber hinaus wies der BFH die Revision als unbegründet ab und bejahte die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG bei wiederholter Anmietung eines bestimmten Typs von sog. Mehrwegsteigen (Gemüsekisten) bei einer andauernden Geschäftsbeziehung (Annahme von fiktivem Anlagevermögen).
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof im Gegensatz zur Vorinstanz entschieden, dass die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegte Grundsteuer zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerlich dem Gewinn zum Teil wieder hinzuzurechnen ist.
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Miet- oder Pachtaufwendungen, die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, die bereits im Jahr der Herstellung aus dem Anlagevermögen ausscheiden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden, obwohl eine Hinzurechnung bei der Herstellung materieller Wirtschaftsgüter unterbleiben würde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen eines (Pauschal-)Reiseveranstalters, die dieser im Zuge des sogenannten Reisevorleistungseinkaufs im Zusammenhang mit Hotelunterkünften hat, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz unterliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Anmietung eines Messestands nicht nur im Weitervermietungsfall nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstaben d und e Gewerbesteuergesetz unterliegt, sondern auch im Fall der Anmietung durch den Endnutzer (Messeaussteller).