Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil erneut zu der mit Blick auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG bedeutsamen Frage der Abgrenzung zwischen (fiktivem) Anlage- und Umlaufvermögen unter Zugrundelegung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung geäußert.
Die Kosten eines Filmproduzenten zur Anmietung von Ausstattungsgegenständen zur Herstellung eines Films sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzuzurechnen, wenn die Gegenstände nicht für andere Filmproduktionen verwendet werden können und daher nur kurzfristig und jeweils einmalig angemietet werden.