Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. Juli 2024 einen Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) an die Verbände zur Stellungnahme bis zum 17. Juli 2024 versendet. In dem Entwurf ist erneut eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen enthalten.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 treten zahlreiche wichtige Änderungen der Mitteilungsverordnung (MV) in Kraft. Danach werden sämtliche Mitteilungen nach der MV in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein. Außerdem werden die Organe der Rechtspflege zweifelsfrei in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen. Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften künftig Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer übermitteln müssen.
Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde die Richtlinie (EU) 2018/822 vom 15. Mai 2018 zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt. Das nun ergangene ausführliche BMF-Schreiben dient der Auslegung und der Anwendung des Gesetzes.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. Oktober 2022 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung veröffentlicht.
Mit heutigem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sein bisheriges Schreiben vom 28. Dezember 2020 zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 23. Juni 2017 überarbeitet und geändert.
In einem aktuellen Schreiben ändert das Bundesfinanzministerium mit sofortiger Wirkung die Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen seines zu den bestehenden Mitteilungspflichten bei Auslandbeteiligungen ergangenes BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018.
Auf der Bundespressekonferenz vom 6. Juli 2020 hat eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums überraschend bekanntgegeben, dass Deutschland nach der Entscheidung des Finanzministers nicht von der durch eine EU-Richtlinie eingeräumten Möglichkeit der Verlängerung der Meldefristen Gebrauch machen wird.
Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem aktualisierten Anwendungsschreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b Abgabebnordnung in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes Stellung. Die Mitteilungspflichten dienen der zutreffenden steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Das aktuelle Schreiben ersetzt insoweit das Vorgängerschreiben vom 15. April 2015.