Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht darstellt.