Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes dürfen Mitgliedsstaaten Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags erlauben. Andererseits dürfen die Mitgliedstaaten Werbeaktionen für den Bezug solcher Arzneimittel verbieten, wenn damit Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten angeboten werden.
In einem heute auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung nun offiziell klargestellt, dass Entgelte beziehungsweise Vergütungen, die für die Platzierung von Onlinewerbung gezahlt werden, nicht der Abzugspflicht nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz unterliegen.
In Betriebsprüfungen in Bayern wurden in der Vergangenheit vereinzelt Fälle aufgegriffen, bei denen Entgelte an ausländische Onlineunternehmen für „Werbeleistungen“ gezahlt wurden. Dies hatte für Aufsehen und Irritationen gesorgt. Der bayerische Finanzminister gab nun vergangene Woche Entwarnung, wonach inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung für Zahlungen an ausländische Anbieter vornehmen müssen.