In einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs erkannt, wenn zur Minderung des Anlagerisikos eine formale gesetzliche Voraussetzung besteht, wonach die Befreiung von der Körperschaftsteuer nur Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen vorbehalten sei, die von einem externen Rechtsträger verwaltet werden.
Gebietet die Kapitalverkehrsfreiheit einem Mitgliedstaat, gebietsfremde und gebietsansässige Anlageinstrumente nach dem gleichen Steuersystem zu besteuern? Dieser Frage musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem portugiesischen Fall nachgehen. Betroffen war ein Organismus für gemeinsame Anlagen (OGAW) mit Sitz in Deutschland. Im Gegensatz zu der Empfehlung der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen sieht der EuGH in der divergierenden portugiesischen Besteuerung der OGAWs eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit.