Pensionsrückstellungen sind dem Grunde nach auch für erteilte Versorgungszusagen im Sinne des § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bilden, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine Rückdeckungslebensversicherung, die in Fondsanteile investiert, beim Eintritt des Versorgungsfalls hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2023 hat das Bundesverfassungsgericht eine Vorlage des Finanzgerichts Köln für unzulässig erklärt. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob der im Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehene Ansatz eines Rechnungszinsfußes von 6 % zur Ermittlung der Pensionsrückstellung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist.
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 04. Mai 2022 ein Schreiben zum maßgebenden Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums veröffentlicht.
Der Ansatz einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG setzt eine Entgeltumwandlung i.S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährt, da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH kein Arbeitnehmer i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG ist. Die darin liegende Bevorzugung von Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer i.S. des BetrAVG ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum sogenannten Kombinationsmodell entschieden, dass das an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichtete Entgelt nicht im vollen Umfang der Auflösung der steuerbilanziellen Pensionsrückstellung abgezogen werden kann, sondern nur soweit die Auflösung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt.
Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer "Heubeck-Richttafeln", existiert kein "Unterschiedsbetrag" im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage abändern kann, auch dann der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegensteht, wenn der Vorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam ist.
Nach Auffassung des Finanzgerichts München kann im Rahmen der Übertragung einer Pensionsrückstellung auf einen Pensionsfonds der Ertrag aus der Auflösung der Pensionsrückstellung in voller Höhe als sofortiger Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden und ist nicht in einen erdienten beziehungsweise noch nicht erdienten Teil aufzuspalten und auch nicht auf die folgenden zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen.