Gemäß § 33 WpHG besteht die Pflicht, das Erreichens, Überschreiten oder Unter-schreiten bestimmter Beteiligungsschwellen an börsennotierten Gesellschaften zu melden. Dabei regelt § 34 Abs. 2 WpHG die Zurechnung von Stimmrechten Dritter zum Meldepflichtigen im Rahmen des „Acting in Concert“, also dem Zusammenwirken verschiedener Aktionäre. Mit Urteil vom 12. Februar 2026 hat der EuGH über die Vereinbarkeit von § 34 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 WpHG mit dem Unionsrecht entschieden (Rs. C-864/24 – Valora).
Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) verpflichtet die Führungskräfte börsennotierter Unternehmen sowie ihnen nahestehende Personen, Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwerts an den Emittenten sowie die BaFin zu melden.
In einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg wegen Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) im Hinblick auf die für Finanzunternehmen nicht geltenden Zinsabzugsbeschränkung hat Generalanwältin Juliane Kokott ihre Schlussanträge vorgelegt. Sie empfiehlt dem Gerichtshof, die von der Kommission betriebene Vertragsverletzungsklage vollumfänglich abzuweisen.
§ 8b Abs. 3 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 ist auf sogenannte Konfusionsgewinne weder unmittelbar (kein Gewinn aus Wertaufholung nach vorangegangener Teilwertabschreibung) noch analog (keine planwidrige Regelungslücke) anwendbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte eines dort ansässigen Arbeitnehmers, der an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr tätig ist, nach dem zwischen der Republik Zypern und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA Zypern 2011) als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Zudem hat er klargestellt, dass ein "Schiff im Binnenverkehr" im Sinne des DBA-Zypern 2011 nur ein solches ist, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt, das heißt auf Flüssen, Kanälen und Seen.
In einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) unter anderem entschieden, dass die Verwaltung eines Kredits durch ein Unternehmen, das diesen Kredit nach seiner Gewährung verkauft hat und ihn für den Käufer gegen Entgelt weiter verwaltet grundsätzlich nicht unter die in Artikel 135 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung fällt.
In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die für Erbauseinandersetzungen geltende Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG jedenfalls dann nicht auf eine Anteilsvereinigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist, wenn die Gesellschaftsanteile vor der Erbauseinandersetzung im Wege der Singularsukzession auf die Erben übergegangen waren.
Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens i.S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Änderung der Rechtsprechung). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschie ...
In der Plenarsitzung am 12. Juni 2026 haben die Länder Änderungen am Steuerberatungsgesetz einstimmig zugestimmt, die der Bundestag erst am Vorabend beschlossen hatte.
Gewinnminderungen aus Zinsforderungen werden grundsätzlich weder von § 8b Abs. 3 Satz 4 noch von Satz 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erfasst. § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass Satz 4 auch für die Konstellation einschlägig sei, in der die Darlehensgewährung oder Inanspruchnahme von Sicherheiten durch beziehungsweise bei einer Körperschaft erfolgt, an der eine natürliche Person beteiligt ist, die auch Gesellschafter der darlehensaufnehmenden Gesellschaft ist und deshalb das Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vermittelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Koalitionsfraktionen haben einen neuen Anlauf für den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht unternommen.
In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Eintragung in eine Sanktionsliste der USA für sich genommen nicht ausreicht, um die Eröffnung eines Kontos abzulehnen. Eine solche Ablehnung darf nur am Ende einer von der Bank durchgeführten Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen.