Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013, nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.02.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die rückwirkende Anwendung von § 6e Einkommensteuergesetz (EStG) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden (§ 52 Abs. 14a EStG), verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof u.a. entschieden, dass die in § 36 Abs. 3 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.d.F. des sogenannten Jahressteuergesetzes 2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 - WElektroMobFördG) angeordnete rückwirkende Geltung des § 7 Satz 3 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2009 nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz).
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil zu den Voraussetzungen des § 6e EStG, der Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten qualifiziert, Stellung genommen und entschieden, dass die Anwendung auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung darstellt.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 32a Abs. 1 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) festgestellt. Sie betrifft die Frage, ob eine Anwendung der Vorschrift auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens festsetzungsverjährte Einkommensteuerfestsetzungen verfassungskonform ist. § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG ermöglicht die nachträgliche Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen einer Körperschaft bei der bereits festgesetzten Einkommensteuer des begünstigten Gesellschafters.
Steuergesetze können Rückwirkung entfalten - eine inländische Besteuerung von Abfindungszahlungen ist seit 2017 auch dann möglich, wenn der Wohnsitz ins EU- Ausland verlagert wurde. Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Vermögenübertragungen nach Auflösung US-amerikanischer Trusts Kapitaleinkünfte darstellen, aber nur solche Wertsteigerungen erfasst werden dürfen, die nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 am 8. Dezember 2010 entstanden sind.
Mit mehreren Urteilen hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass gegen den in § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG enthaltenen Anwendungsbefehl, welcher die Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1998 regelt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, da es sich nicht um eine echte Rückwirkung handelt. Der Gesetzgeber habe mittels der neu eingefügten Sätze 5 bis 7 des § 5a Abs. 4 EStG vielmehr die bestehende, über Jahrzehnte geübte Verwaltungspraxis formal in Gesetzesform gegossen und ihre Anwendbarkeit für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1998 sichergestellt.
Das Finanzgericht Köln hat sich in einem aktuellen Urteil dem Finanzgericht Münster (Urteil 9 K 2794/15 K, F vom 21. Juli 2016) angeschlossen und entschieden, dass ein im Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs in einem (Rumpf-)Wirtschaftsjahres, das schon vor dem Beteiligungserwerb beendet war, entstandener Verlust in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der (rückwirkende) Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft gem. § 25 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 UmwStG steuerlich ausgeschlossen ist, wenn die formzuwechselnde Personengesellschaft im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner gewerblichen Tätigkeit mehr nachgeht.
Ein Gewinn i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, wie der bei einer Sperrfristverletzung nach einer Realteilung rückwirkend entstandene Übertragungsgewinn den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen ist.