Ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallener Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ‑‑wie ein im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallener Sanierungsertrag‑‑ nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG festzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass § 18 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz UmwStG 2008 mangels Vorliegens eines aufnehmenden Rechtsträgers nicht den Fall eines Formwechsels bei gleichbleibender Identität des Rechtsträgers erfasst.
Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Verluste im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung können nicht als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Beteiligung an einer KG berücksichtigt werden. Dafür fehlte es dem Finanzgericht Münster im Streitfall an der notwendigen wirtschaftlichen Verflechtung.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine Übertragung zum Buchwert nur dann möglich ist, wenn nicht funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten wird. Die Aufdeckung stiller Reserven soll dabei auch für den anteiligen Firmenwert gelten.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. September 2019 erstmals zu dem Entwurf eines "Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ Stellung genommen.
Der spätere Erwerb eines Wirtschaftsguts durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft, für dessen beabsichtigte Anschaffung die Personengesellschaft in ihrem Gesamthandsbereich einen Investitionsabzugsbetrag gebildet hat, ist steuerlich unschädlich. Der früher gewinnmindernd gebildete Investitionsabzugsbetrag ist nicht rückgängig zu machen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Fall aus 2008 entschieden.