Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern (hier einer Kapitalbeteiligung) zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Befinden sich bei einer Abspaltung die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger im notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft und werden diesem infolge der Abspaltung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zugeteilt, bleiben diese Anteile bis zu ihrer Entnahme ebenfalls notwendiges Sonderbetriebsvermögen II. Nach einem Urteil des BFH kann zu einem Sondergewinn des Gesellschafters sowohl der "Anteilstausch" selbst als auch eine Entnahme der von dem übernehmenden Rechtsträger zugeteilten Anteile aus dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II führen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es für die Zuordnung eines GmbH-Anteils eines Mitunternehmers zum Sonderbetriebsvermögen II seiner Mitunternehmerschaft von Bedeutung ist, ob die GmbH --abgesehen von der Geschäftsbeziehung zu der Mitunternehmerschaft-- einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die GmbH-Beteiligung des Kommanditisten auch im Falle einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG trotz ihrer Eignung zur Begründung und Stärkung der Stellung als Kommanditist kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen (SBV) II darstellt, wenn er über die Beteiligung an der GmbH Vermögensinteressen verfolgt, die erheblich über die Beteiligung an der Personengesellschaft hinausgehen.
Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils unter Einschluss des zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz Bestandteil des Gewerbeertrags.