Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 04. August ein Schreiben zum Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) bei Softwareauftragsentwicklung veröffentlicht.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass eine durch das Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung betreffend die Abzugsteuer nach § 50a EStG nicht bloß rechtswidrig, sondern nichtig im Sinne des § 125 AO und damit gemäß § 124 Abs. 3 AO unwirksam ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Bauabzugsteuer auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen kann, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind.
Eine an ausländische Prominente gezahlte sogenannte „appearance fee“ für deren Teilnahme an Eventveranstaltungen unterliegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln dem inländischen Steuerabzug.
In einem heute auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung nun offiziell klargestellt, dass Entgelte beziehungsweise Vergütungen, die für die Platzierung von Onlinewerbung gezahlt werden, nicht der Abzugspflicht nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz unterliegen.
Das Finanzgericht München hat in einem weiteren Fall entschieden, dass die Steuerabzugsverpflichtung gemäß § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften auch dann besteht, wenn der Vergütungsschuldner über keine inländische Betriebsstätte verfügt.