Keine Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentste ...
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster darf eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung (im Streitfall Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer) auch dann, wenn es sich nicht um hinterzogene Steuern handele, erst in dem Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dem der Sachverhalt durch die Betriebsprüfung aufgegriffen werde. Ebenfalls unzulässig sei die Bildung einer Rückstellung für in diesem Zusammenhang entstandenen zusätzlichen Steuerberatungskosten.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Körperschaftsteuerrecht, Mehrsteuern, St ...