Im Kampf gegen Steuerhinterziehung geht Nordrhein-Westfalen (NRW) einen entscheidenden Schritt: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität hat über ein Terabyte an Daten von Kunden in Offshore-Steueroasen erworben. Die Auswirkungen auf Steuerpflichtige könnten immense Dimensionen annehmen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Vollstreckung der vom Finanzamt für Steuerstrafsachen Düsseldorf erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich rechtens sein kann. Sie sei zwar nicht als dafür zuständige „Justizbehörde“ anzusehen, könne jedoch bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen unter den Begriff „Anordnungsbehörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen fallen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf des Bundesrates soll das mit dem "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO eingeführte Regelbeispiel der besonders schweren Steuerhinterziehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Tatbegehung verbunden hat, auf alle Steuerarten ausgedehnt werden.
Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht.