Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Kompensationszahlungen, die eine Bank von ihrem IT-Dienstleister für bestimmte im Rahmen einer IT-Migration erforderlichen Mitwirkungshandlungen erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, weil die EU-Vorschriften zur Befreiung von Privatunterricht von der Mehrwertsteuer gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie vom Europäischen Gerichtshof klargestellt, nicht ordnungsgemäß angewendet werden.
§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023, C-516/21 und Aufgabe des Senatsurteils vom 28.05.1998, V R 19/96). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Der EuGH muss auf Vorlage des Bundesfinanzhofes klären, ob die Überlassung von auf Dauer eingebauten Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit einer steuerfreien Verpachtung umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei ist. In seinen Schlussanträgen plädiert der Generalanwalt für eine einheitliche Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung gelte auch für die Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen, sofern diese als Nebenleistung zur Verpachtung des Gebäudes überlassen werden.
Vor dem Hintergrund der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 sowie des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht erfolgten Änderungen hat das BMF-mit Schreiben vom 16. September 2022 das mit vorherigem Schreiben vom Juni 2011 bekannt gemachte Vordruckmuster für den Nachweis der Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung im Gastmitgliedstaat nach § 4 Nr. 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz durch ein aktuelles Muster ersetzt.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen erbrachte Leistungen einer selbstständigen Hygienefachkraft nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei sind.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27. Juni 2022 ein Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds nach § 4 Nummer 8 Buchstabe h Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es sich bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe auflösend bedingten) Schadensersatz handelt, sondern um eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von Geldern vornimmt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Leistungen eines staatlich anerkannten Gästeführers in einem staatlich anerkannten Museum unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sind.
Hinsichtlich des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Umsatzsteuerrechts hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Frage nachzugehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Umsätze aus dem Betrieb eines privat betriebenen Krankenhauses mehrwertsteuerbefreit sind. Der bis 31. Dezember 2019 geltenden deutschen Regelung im Umsatzsteuergesetz steht Artikel 132 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL entgegen. Gleichwohl präzisieren die Europarichter, unter welchen Voraussetzungen Behandlungen privater Krankenhausbetreiber mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts „in sozialer Hinsicht vergleichbar“ sind.
Die Europäische Kommission hat Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagt, um sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Mehrwertsteuer-Befreiung von Dienstleistungen bestimmter Zusammenschlüsse an ihre Mitglieder dem EU-Recht entsprechen. Nun liegen die Schlussanträge des mit dem Fall betrauten Generalanwalts vor. Dieser sieht das Vorgehen der Kommission hoffnungsvoll.