Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG (Post-Richtlinie) ist, die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit ist. Auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar berufen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmen, das Post-Universaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG, § 4 Nr. 11b UStG erbringt, Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG hat.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 16. Oktober 2019 zu zwei deutschen Ausgangsfällen entschieden, dass Postdienstleister, die als Inhaber einer nationalen Lizenz verpflichtet sind, förmliche Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nach Vorschriften des nationalen Rechts durchzuführen, als "Universaldiensteanbieter" anzusehen sind, so dass solche förmlichen Zustellungen als von "öffentlichen Posteinrichtungen "erbrachte Dienstleistungen nach Art.132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien sind.