Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 19. Juli 2021 zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern in Folge des BFH-Urteils vom 27. November 2019, V R 23/19, V R 62/17 Stellung genommen und den Umsatzsteueranwendungserlass angepasst.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Einnahmen eines Verwaltungsratsvorsitzenden nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn der Verwaltungsratsvorsitzende weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 13. Juni 2019 zu einem niederländischen Ausgangsfall die Selbstständigkeit eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer Stiftung verneint.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs und unter Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Auffassung kann eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor.