Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Wird bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft ein Mitunternehmeranteil der Obergesellschaft veräußert, gehört zum Gewerbeertrag der Obergesellschaft auch der Veräußerungsgewinn, der auf dem Wegfall des negativen Kapitalkontos beruht, wenn das negative Kapitalkonto des Mitunternehmers auf negativen Kapitalkonten der Obergesellschaft bei Untergesellschaften beruht. Der Gewerbeertrag der Obergesellschaft ist auch weder nach § 9 Nr. 2 GewStG noch nach § 9 Nr. 3 GewStG um einen bei der Untergesellschaft entstandenen Veräußerungsgewinn zu mindern; der Veräußerungsgewinn ist nicht (nach dem Verhältnis der stillen Reserven) zwischen Obergesellschaft und Untergesellschaft aufzuteilen (vgl. FG München, Gerichtsbescheid v. 26.8.2022, 2 K 1842/21). Dies hat das Finanzgericht Bremen in einem aktu ...
Das Finanzgericht Bremen hat entschieden, dass der Gewinn, den eine Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils erzielt, bei ihr auch dann nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Gewerbesteuerbarkeit bei der Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG) daran scheitert, dass diese ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat.
Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils unter Einschluss des zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz Bestandteil des Gewerbeertrags.