Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.
Veräußert der Hauptbeteiligte seinen Anteil an der Personengesellschaft (Hauptgesellschaft), unterliegt der Veräußerungsgewinn § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Dies gilt sowohl für den auf den Unterbeteiligten entfallenden Veräußerungsgewinn als auch für den Veräußerungsgewinn, der auf den "unbelasteten" Gesellschaftsanteil entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Während die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Beachtung der Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ‑EStDV‑ (seit 1999 § 6 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ‑EStG‑) fällt, greift diese Norm bei der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs nicht ein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteilt sich danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind. Die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den "neuen" Betrieb steht der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Herzlich Willkommen zur dreihundertvierzigsten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat im 2. Rechtsgang über die Einbeziehung von Gewinnen aus internationalen Währungskurssicherungsgeschäften in die nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinne aus Aktien entschieden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig sind.
Wird ein Kommanditanteil veräußert, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, unterliegt der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den belasteten Anteil entfällt. Im Hinblick auf den unbelasteten Anteil bleibt er dagegen steuerfrei. Das hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit zwei Urteilen hat das Finanzgericht Münster zu den Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses und der daraus resultierenden Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien Stellung genommen.
Der Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG gelten nicht für einen Veräußerungsgewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenen 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur Anwendung der im BFH-Urteil I R 20/16 aufgestellten Grundsätze betreffend die Anwendung von § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften veröffentlicht.
Erhält ein an einer GmbH beteiligter Geschäftsführer neben dem anteiligen Veräußerungspreis auch einen sog. Exit-Bonus von den anderen veräußernden Mitgesellschaftern, ist dieser nicht Bestandteil des begünstigt zu besteuernden Veräußerungserlöses, sondern Arbeitslohn.
Auch ein negatives Kapitalkonto des ausscheidenden Mitunternehmers ist dem Veräußerungspreis gegenüberzustellen und führt damit rechnerisch zur Erhöhung seines Veräußerungsgewinns, soweit es nicht ausgeglichen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Bemessung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass kein Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt bei fehlendem Veräußerungsgewinn und folglich fehlendem Wahlrecht trotz fehlerhafter Gewährung der Ermäßigung durch das Finanzamt ohne Antrag der Kläger.