§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 bildet nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 und ist kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung; es handelt sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg kommt eine Buchwertfortführung in Spaltungsfällen dann nicht in Betracht, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Der gerichtliche Streit betrifft die Auslegung des § 15 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz.