Eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft setzt voraus, dass die "Organschaft" zuvor in dem Sinne faktisch "gelebt" worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit Schreiben vom 3. April 2019 hatte das Bundesfinanzministerium zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Anwendung eines Urteils des Bundesfinanzhofs (I R 93/15) zu den Anforderungen an die Verlustübernahmeregelung entsprechend § 302 Aktiengesetz (AktG) in Gewinnabführungsverträgen mit einer GmbH als Organgesellschaft Stellung genommen.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass eine Verrechnung von finalen Verlusten einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft mit Gewinnen der im Inland ansässigen Muttergesellschaft eine verbindliche schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaften voraussetzt, die eine Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft beinhaltet.
In einem aktuell veröffentlichten Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei Anwendung eines früheren Urteils des Bundesfinanzhofes zur Verlustübernahmeregelung in § 302 Aktiengesetz Stellung.