Update: Finanzverwaltung zur Handhabung der Verlustabzugsbes ...
Nachdem im Zuge des sogenannten "Jahressteuergesetzes 2018" die Streichung von § 8c (Abs. 1) Satz 1 Körperschaftsteuergesetz zum partiellen Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb erfolgte, bleibt die Regelung zum vollständigen Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 2 vorerst weiter in Kraft, ist jedoch in absehbarer Zeit ebenfalls einer kritischen Betrachtung durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Die Finanzverwaltung trägt der aktuellen Rechtslage in einem eigens herausgegebenen Schreiben zur Vorläufigkeitserklärung und Aussetzung von Steuerfestsetzungen Rechnung.
Kategorien: Verwaltungsanweisungen
Schlagwörter: Körperschaftsteuerrecht, Verlustabzugsbe ...