Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs steht § 2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes auch dem Ausgleich von positiven Einkünften, die der übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Folgejahr entgegen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt.
Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten - hier: 2014 - zurück in das Jahr der Verschmelzung - hier: 2013 - greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein.
Der Bundestag berät am Freitag den 12. Februar 2021 in erster Lesung den Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (drittes Corona-Steuerhilfegesetz).
Die Europäische Kommission hat aktuell im Amtsblatt der EU ihre Empfehlung (EU) 2021/801 vom 18. Mai 2021 an die Mitgliedstaaten veröffentlicht, wegen der Corona-Pandemie den Unternehmen einen Rücktrag der in 2020 und 2021 erlittenen Verluste mindestens in das vorherige Jahr zu gewähren.
In der Nacht vom 3. auf den 4. Juni haben sich die Koalitionspartner CDU/CSU und SPD auf ein gemeinsames Paket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie geeinigt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster besteht in Fällen des unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerbs i.S. des § 8c Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz – entgegen der Verwaltungsauffassung - die Möglichkeit, sowohl die in diesem Jahr vor und nach dem schädlichen Beteiligungswechsel entstandenen Verluste zurückzutragen.