Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes ‑wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft‑ die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.09.2017, II R 41/15). Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen fortgeführt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei bilanzierenden Steuerpflichtigen Vertrauensschutz gegenüber unecht rückwirkenden Gesetzen nicht über mindestens zwei Veranlagungszeitraumwechsel hinweg zu gewähren ist. Der BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 ist nicht nur auf Arbeitnehmerabfindungen zugeschnitten. Die BVerfG, Beschlüsse vom 07. Juli 2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 und vom 07. Juli 2010 - 2 BvR 748/05 sind wegen des Dualismus der Einkunftsarten auf Vermögenszuwächse im Gewerbebetrieb nicht übertragbar.
Hat das Finanzamt nicht dargelegt, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht. Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, die Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach nationalem Recht erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herstellen soll.