An der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen bestehen ernstliche Zweifel. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i.V.m. § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Eine unzutreffende Auslegung des Zollkodexes durch die nationale Zollbehörde führt zu einer Verzinsung von daraus entstandenen Rückzahlungsansprüchen. Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen war der EuGH wegen einer Entscheidung der dortigen Steuerverwaltung gefragt, die Zahlung von Zinsen auf unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene überzahlte Steuern zu begrenzen und zu verweigern. Im Zuge dessen hatte der EuGH auch Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung von 2014 in Sachen Emerging Markets zu präzisieren und diese auf die besonders gelagerte Konstellation des Streitfalls anzuwenden.
Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gewährt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG von jährlich 6 % keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 03. November 2022 eine Neufassung des AEAO zu § 233a zur Umsetzung der Rechtsänderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2022 eine Übergangsregelung zur Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) i. V. m. § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO veröffentlicht.
Der Bundestag hat am Donnerstag, 23. Juni 2022, die Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen beschlossen. Dem Beschluss lag die Empfehlung des Finanzausschusses zu Grunde.
Aufgrund dreier Vorlagefragen des Finanzgerichts Hamburg hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem heutigen Urteil ausführlich zur Auslegung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs Stellung genommen. Die verbundenen Rechtssachen betreffen Fragen zu den Folgen von Rechtsanwendungsfehlern. In seinen Ausführungen nimmt der EuGH auch die nationalen Gerichte in die Pflicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf (RefE) mit Stand vom 14.2.2022 veröffentlicht, mit dem insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geforderte rückwirkende Neuregelung des gesetzlichen Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a i.V.m. § 238 der Abgabenordnung (AO) umgesetzt werden soll.
Ein zu Unrecht unter Berufung auf EU-Rechtswidrige Vorschriften versagter Steuererstattungsanspruch ist zu verzinsen. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einer aktuellen Verlautbarung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2021 zur Steuerverzinsung bis zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 Stellung genommen.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) hat hinsichtlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur 6%-Verzinsung und dessen vorläufiger Umsetzung in der Praxis Stellung genommen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig und für Verzinsungszeiträume ab 2019 in verfassungskonformer Weise neu zu regeln ist.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass in den Fällen, in denen eine Gesellschaft, die selbst keine Kredite aufgenommen hat, ihrem Gesellschafter ein nicht angemessen verzinstes Darlehen gewährt, der im Einzelfall als angemessen anzusehende Zinssatz (im Sinne einer verhinderten Vermögensmehrung) innerhalb einer Marge zu schätzen ist, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden.