Vollstreckungsschutz aufgrund des BMF-Schreibens zur Berücks ...
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. März 2020 zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), wonach bis zum 31. Dezember 2020 bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden soll, auch Fälle erfasst, in denen die Steuerrückstände aus der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass der Vollstreckungsschutz sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern erstreckt.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Coronavirus (COVID-19), Einkommensteuerr ...