EuGH zur Höhe und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
In einem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Kreditrückzahlung Anspruch auf seinen in diesem Zusammenhang entgangenen Gewinn, insbesondere die entgangenen Zinseinnahmen, hat. Die Berechnung habe unter Berücksichtigung einer angemessenen und objektiven pauschalen Rendite des vorzeitig zurückgezahlten Betrags zu erfolgen.
Kategorien: EU-Recht
Schlagwörter: Vorfälligkeitsentschädigung, EU-Recht